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Aktuelles

Kita darf Betreuungsvertrag kündigen

In nahezu jeder Kita stellt sich irgendwann einmal die Frage: Können wir den Betreuungsvertrag mit Eltern kündigen? Wenn ja, ist die in unserem Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist in Ordnung? Und wie sieht es mit dem Anspruch auf einen Kita-Platz aus? Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 14.04.2011 (Aktenzeichen 222 C 8644/11) Antwort auf diese Fragen gegeben.

Kita kann ohne Angabe von Gründen kündigen
Eine Kita in München hatte den Betreuungsvertrag mit den Eltern eines 5jährigen Kindes ohne Angabe von Gründen innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Die Eltern zogen vor Gericht, weil sie meinten, die Kündigung sei unwirksam. Sie meinten, die Kündigung von Kita-Seite sei  unangemessen, da es mitten im laufenden Kita-Jahr schwierig sei, einen anderen Platz für ihren Sohn zu finden. Aus pädagogischer Sicht sei es wichtig, dass das Kind die Kita nicht wechselt.

Gericht auf Seiten der Kita
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht zu beanstanden sei, da sie die gesetzliche Frist sogar für beide Seiten verlängere. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch betrage die Kündigungsfrist lediglich 2 Wochen zum Monatsende. Außerdem sei es zwar wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig, dass ein Kind seine gesamte Kita-Zeit in einer Einrichtung bleibe. Ein Wechsel sei durchaus zumutbar. Der Anspruch auf einen Kita-Platz bestehe im Übrigen nicht gegenüber einer bestimmten Einrichtung. Es ist vielmehr Sache des Jugendamtes, für einen entsprechenden Betreuungsplatz zu sorgen.


Nicht jeder Unfall in der Schule ist versichert

Eigentlich ist es ja so: Verletzt sich ein Schüler beim Sport, im Unterricht oder auf dem Schulweg, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlungskosten auf. Dieser Versicherungsschutz besteht aber in manchen Ausnahmefällen nicht, nämlich immer dann, wenn kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in der Schule und dem Unfallgeschehen besteht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen: L 10 U 1533/10).

Schwindel hat nichts mit Schulbesuch zu tun: Einem Schüler war vor Unterrichtsbeginn schwindelig geworden. Er wollte sich auf der Toilette kaltes Wasser ins Gesicht spritzen. Hierbei wurde er ohnmächtig und schlug sich bei Sturz 2 Schneidezähne aus. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, die Kosten für die Zahnbehandlung zu übernehmen. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um einen Schulunfall gehandelt habe. Schließlich stehe die Ohnmacht und der dadurch entstandene Zahnverlust in keinem Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Dieser Unfall hätte überall passieren können, da die Unfallursache eine gesundheitliche Störung zurückzuführen sei, die nichts mit der Schule zu tun habe. Mit dieser Argumentation bekam die Unfallkasse vor Gericht schließlich Recht.

Mein Kommentar:
Manchmal ist es schon überraschend, was als Schulunfall durchgeht und was nicht. Als Faustregel gilt: Beruht der Unfall ausschließlich auf einer Krankheit, die nichts mit dem Schulbesuch zu tun hat, handelt es sich wohl nicht um einen Schulunfall, dessen Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden.


Alleinerziehende müssen ab dem dritten Lebensjahr des Kindes Vollzeit arbeiten

Die Richter beim Bundesgerichtshof haben entschieden, dass alleinerziehende Eltern ab dem 3. Lebensjahr wieder Vollzeit arbeiten müssen und keinen Betreuungsunterhalt mehr vom getrennt lebenden Partner verlangen können (Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen XII ZR 94/09).

Grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt

Die Richter wiesen darauf hin, dass auf Grund der Möglichkeit der Ganztagsbetreuung in KiTas und Schulen, eine Vollzeittätigkeit des alleinerziehenden Elternteils grundsätzlich zumutbar ist und auch nicht dem Kindeswohl widerspricht. Daher können solche Eltern vom geschiedenen Partner im Regelfall keinen Betreuungsunterhalt mehr verlangen. Dieser könne nur noch geltend gemacht werden, wenn es hierfür triftige Gründe gebe.

Mein Kommentar:
Ein schwieriges Urteil, wenn man bedenkt, dass es nicht genügend Ganztagsplätze gibt und gerade im ländlichen Bereich die Öffnungszeiten vieler KiTas keine geregelte berufliche Tätigkeit zulassen.