Eigentlich ist es ja so: Verletzt sich ein Schüler beim Sport, im Unterricht oder auf dem Schulweg, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlungskosten auf. Dieser Versicherungsschutz besteht aber in manchen Ausnahmefällen nicht, nämlich immer dann, wenn kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in der Schule und dem Unfallgeschehen besteht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen: L 10 U 1533/10).
Schwindel hat nichts mit Schulbesuch zu tun: Einem Schüler war vor Unterrichtsbeginn schwindelig geworden. Er wollte sich auf der Toilette kaltes Wasser ins Gesicht spritzen. Hierbei wurde er ohnmächtig und schlug sich bei Sturz 2 Schneidezähne aus. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, die Kosten für die Zahnbehandlung zu übernehmen. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um einen Schulunfall gehandelt habe. Schließlich stehe die Ohnmacht und der dadurch entstandene Zahnverlust in keinem Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Dieser Unfall hätte überall passieren können, da die Unfallursache eine gesundheitliche Störung zurückzuführen sei, die nichts mit der Schule zu tun habe. Mit dieser Argumentation bekam die Unfallkasse vor Gericht schließlich Recht.
Mein Kommentar:
Manchmal ist es schon überraschend, was als Schulunfall durchgeht und was nicht. Als Faustregel gilt: Beruht der Unfall ausschließlich auf einer Krankheit, die nichts mit dem Schulbesuch zu tun hat, handelt es sich wohl nicht um einen Schulunfall, dessen Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden.